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1 Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?

Das Wichtigste vorab:

§§10, 11 BBiG

  • Der Ausbildungsvertrag wird zwischen den Ausbildenden (Ausbildungsbetriebe) und den Auszubildenden geschlossen. Bei Vertragsabschluss mit Minderjährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  • Der Ausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Im  Anhang B 1 dieser Broschüre ist ein Vertragsmuster abgedruckt, aus dem alle wesentli­chen Vertragsbestandteile ersichtlich sind. Wichtig ist, dass die Ausbildenden alle wesentlichen Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen wer­ den, unverzüglich nach dem Vertragsabschluss, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederlegen. Der Vertrag wird von den Ausbildenden, den Auszubildenden und ggf. ihren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Niederschrift ausgehändigt.
  • Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom ausbildenden Betrieb unverzüglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann.

Vor Beginn einer Berufsausbildung schließen die Ausbildenden und die Auszubil- denden einen Berufsausbildungsvertrag.

  • Ausbildende sind diejenigen, die eine andere Person zur Berufsausbildung ein- stellen, h. in aller Regel der Ausbildungsbetrieb. Davon sind diejenigen zu unterscheiden, die die Ausbildung praktisch durchführen. Das können Ausbil- dende selbst oder von ihnen beauftragte Ausbilder und Ausbilderinnen sein.
  • Auszubildende sind diejenigen, die ausgebildet Ist die Person noch minder- jährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.

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Wer darf ausbilden?

§§ 28–30 BBiG

Ausbildende können entweder selbst ausbilden oder Ausbilder bzw. Ausbilderin­ nen ausdrücklich damit beauftragen. Ausbilden darf aber nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht be­schäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.

Fachlich geeignet ist, wer die nötigen beruflichen und berufs­- und arbeitspädago­gischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Durch welche Aus­bildungsgänge und Berufserfahrungen dies nachgewiesen werden kann, ist für einzelne Ausbildungsberufe unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich muss der Aus­bilder oder die Ausbilderin die Abschlussprüfung in einer dualen Berufsausbildung bestanden haben, die dem zu vermittelnden Ausbildungsberuf entspricht. Bei der Ausbildung von Fachangestellten in Arztpraxen, Apotheken oder Rechtsanwalts­kanzleien müssen die Ausbilder und Ausbilderinnen als Arzt/Ärztin, Apotheker/in und Rechtsanwalt/anwältin zugelassen sein. Im Handwerk ist als Ausbilder oder Ausbilderin auf jeden Fall fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Hand­werk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat.

In der Regel müssen die berufs­- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kennt­nisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nach der Ausbilder­-Eignungsverordnung (AEVO) nachgewiesen werden.

Wer kontrolliert die Ausbildereignung und die Eignung der Ausbildungsstätte?

§§ 32, 33 BBiG

Die zuständige Stelle muss darüber wachen, dass die Eignung der Ausbildungs­stätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals vorliegen. Ist dies nicht der Fall, führt dies in der Regel zur Entziehung der Aus­bildungsbefugnis. Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 101 BBiG).

Wenn Ausbildenden die Ausbildungsbefugnis entzogen wird, so können die Auszu­bildenden das Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen; unter Umständen bestehen auch Schadensersatzansprüche gegen Ausbildende (§ 23 BBiG).

Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss von den Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufs- ausbildung schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschrift des Vertrages ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Aus­bildenden sowie der Auszubil­denden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbeson­dere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • die Ausbildungsstätte
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs­stätte
  • die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • die Dauer der Probezeit
  • die Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
  • die Dauer des Urlaubs
  • die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungs­vertrag gekündigt werden kann
  • Tarifverträge, Betriebs­ oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungs­verhältnis anzuwenden sind
  • Form des Ausbildungs­nachweises

In dieser Broschüre finden Sie ein Ausbildungsvertragsmuster (Anhang B 1). Das Vertragsmuster enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus auch noch weitere für Auszubildende wichtige Regelungen.

Ungültig sind Vereinbarungen im Vertrag, die Auszubildende  für die  Zeit  nach ihrer Ausbildung in ihrer Berufsausübung beschränken. Es darf also bspw. nicht schon im Ausbildungsvertrag die Verpflichtung festgeschrieben werden, nach Beendigung der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb weiterzuarbeiten. Natürlich können Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung übernommen werden, dann aber mit neuem Arbeitsvertrag. Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen, die eine Verpflichtung Auszubildender zur Zahlung einer Vertragsstrafe, einer Entschädigung für die Berufsausbildung oder den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen zulasten Auszubildender vorsehen (§ 12 BBiG).

Nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages (Niederschrift) haben die Ausbildenden den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen. Damit erhalten beide Vertragsparteien eine Unterlage über den wesentlichen Inhalt des Vertrages.

Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen die Vorschriften zum Mindestinhalt der Vertragsniederschrift sowie zur Unterzeichnung und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls beachtet werden.

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