Das Wichtigste vorab:
§§ 17, 18 BBiG
- Auszubildende erhalten von ihren Ausbildenden während der Ausbildung eine angemessene Vergütung.
- Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Die Vergütung ist dann angemessen, wenn Ausbildende die tarifvertraglich festgelegte Vergütung zahlen.
- Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe müssen für ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Ausbildungsverträge mindestens die gesetzliche Mindestvergütung zahlen. Die Vergütung darf oberhalb der Mindestvergütung wie bisher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die tariflichen Sätze maximal um 20 Prozent unterschreiten.
- Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
- Der Ausbildende zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen weiter.
Eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung
Ausbildende müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Die Höhe dieser Vergütung kann je nach Berufsausbildung ganz unterschiedlich sein. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Wenn hier eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze festgelegt sein als im Tarifvertrag vereinbart.
Ob eine tarifliche Bindung besteht, lässt sich bei dem oder der Ausbildenden, beim Betriebsrat oder – soweit vorhanden – bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie bei der im Betrieb vorhandenen Gewerkschaftsvertretung erfragen.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe müssen bei ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträgen mindestens die gesetzliche Mindestvergütung zahlen. Die Vergütung darf oberhalb der Mindestvergütung wie bisher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die tariflichen Sätze um 20 Prozent unterschreiten.
Tarifvertragliche Regelungen haben, wenn der oder die Ausbildende nach dem Tarifvertragsgesetz daran gebunden ist, Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung; sie können dann auch in Zukunft niedrigere Vergütungen als die Mindestvergütung für Auszubildende vorsehen.
Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (siehe Kapitel III 4) hinausgehende Beschäftigung muss besonders vergütet werden. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt werden (§§ 17, 18, 21 JArbSchG).
Die Vergütung muss auch fortgezahlt werden für die Zeit, in der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freigestellt werden (§ 19 Absatz 1 BBiG).
Im Krankheitsfall wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Dies gilt auch im Falle der Erkrankung eines Kindes von Auszubildenden.
Die neue Mindestvergütung
Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden, gilt die neue Mindestvergütung. Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Mindestvergütung im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023
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Ab 2024 wird die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Betriebstarifgebundenheit
Wenn der ausbildende Betrieb tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben insoweit Vorrang vor der Mindestvergütung.
Welche sonstigen (finanziellen) Unterstützungsleistungen gibt es für Auszubildende? Auszubildende, die während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb von zuhause nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, können zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt werden. Bei Auszubildenden, die über 18 Jahre alt, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sind oder waren oder mit mindestens einem Kind zusammenleben, spielt die Frage nach der Entfernung des Ausbildungsbetriebes vom Elternhaus keine Rolle.
Die Assistierte Ausbildung (AsA), in die seit dem Jahr 2021 auch die Leistungen der ausbildungsbegleitenden Hilfen integriert sind, beinhaltet eine individuell an den Bedürfnissen des jungen Menschen ausgerichtete, kontinuierliche Unterstützung und eine sozialpädagogische Begleitung, wenn diese nötig ist, um eine betriebliche Berufsausbildung beginnen, fortsetzen oder erfolgreich abschließen zu können. Im Rahmen der Vorphase kann die Integration in eine betriebliche Berufsausbildung unterstützt werden. Ziele während einer Berufsausbildung sind der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und die Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Für junge Menschen, bei denen eine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht erfolgreich ist, sowie für junge Menschen, die ihr Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ermöglicht werden.
Spezielle Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderungen gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie auch für alle anderen Auszubildenden.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen:
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erbringt allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger z. B. die Deutsche Rentenversicherung vorrangig zuständig ist. Ist aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht möglich, fördert die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Berufsausbildungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Darüber hinaus können Ausbildungen von Menschen mit Behinderungen gefördert werden, die von den Ausbildungsordnungen abweichen; es kann eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung gefördert werden.
Auch ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe in Wohnsituationen innerhalb oder außerhalb des Elternhauses, die bei Menschen ohne Behinderungen nicht förderfähig wären, möglich.
Zudem können Arbeitgeber für die betriebliche Berufsausbildung durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden.
Menschen mit Behinderungen, die eine außerbetriebliche Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation oder in einer anderen speziell auf die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Einrichtung absolvieren, erhalten keine Ausbildungsvergütung, sondern ein bedürftigkeitsabhängiges Ausbildungsgeld, das als eigenständige Sozialleistung an die Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe und des BAföG gekoppelt ist und sich in der Bedarfshöhe nach der Unterbringungsform richtet. Damit die Mindestausbildungsvergütung auch Auszubildenden mit Behinderungen gleichwohl zugutekommt, wurde sie im Leistungssystem Ausbildungsgeld nachvollzogen. Liegt die Netto-Mindestausbildungsvergütung jeweils über dem jeweiligen Bedarfssatz für das Ausbildungsgeld, wird dieser Bedarfssatz entsprechend angehoben. Damit profitieren auch Menschen mit Behinderungen von der Mindestausbildungsvergütung.
Mit dem zum 1. Januar 2020 neu eingeführten „Budget für Ausbildung“ soll jungen Menschen mit Behinderungen der Einstieg in eine betriebliche Ausbildung erleichtert werden. Ziel ist, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Eine Förderung ist möglich bei einem Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und seit dem 1. Januar 2022 auch bei einem Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Gefördert wird die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder ein Ausbildungsgang zu einem Fachpraktiker- oder Werkerberuf. Dem Ausbildungsbetrieb wird die gezahlte Ausbildungsvergütung erstattet. Darüber hinaus wird die erforderliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule finanziert. Die Leistungen setzen mit Abschluss des Ausbildungsvertrages und Aufnahme der Ausbildung ein.
Weiterführende Informationen im Internet:
Ein Überblick über die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch findet sich unter:
bmas.de > Themen > Aus-und-Weiterbildung > Ausbildungsförderung >
Leistungen - Ausbildungsförderung
sowie unter:
bmas.de >Teilhabe und Inklusion >Politik für Menschen mit Behinderungen und im Webportal für Menschen mit Behinderungen unter einfach-teilhaben.de